Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werkstätten für Menschen mit Behinderung der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen der Werkstätten der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven (nachfolgend Werkstatt/Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH/ Auftragnehmer).
Für den Vertrag der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH mit dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde/ Auftraggeber) über die von der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH angebotenen Leistungen im Rahmen des Portfolios der jeweiligen Beauftragung oder Lieferungen gelten ausschließlich diese zu diesem Zeitpunkt der Vertragsschließung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden selbst bei unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Zustandekommen des Vertrages
Angebote der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven sind freibleibend; immer bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, und/oder Gewicht im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
Ein Vertrag kommt mit dem Kunden dann zustande, wenn die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung annimmt, wobei davon abweichend auch die erfolgte Bearbeitung und anschließende Auslieferung der bestellten Dienstleistung als ganze Annahme des Vertragsangebotes gilt. Bestellungen müssen diesbezüglich schriftlich aufgegeben werden.
Die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven ist berechtigt, die Bestellungen auch nur teilweise anzunehmen, ohne dass sich hieraus Änderungen der Preisgestaltung zugunsten des Kunden ergeben.
III. Übergaben, Lieferung, Lieferverzug u. Gefahrübergang
1.
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware/des Produktes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies ist ebenfalls bei der direkten Übergabe der Ware / des Produktes an den Kunden der Fall. Ist der Kunde jedoch eine Privatperson, geht vorbezeichnete Gefahr erst mit Übergabe des Produktes auf den Kunden über.
2.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. In diesem Fall hat der Kunde der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven zudem alle hiermit verbundenen Mehraufwendungen/Schäden zu ersetzen.
3.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – z.B. Störungen bei Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen – auch bei Lieferanten etc. – hat auch bei verbindlichen Fristen und Terminen die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum der Behinderung. Dies ist ebenfalls bei einer Lieferverzug des Auftraggebers oder einem durch ihn beauftragten Dienstleister der Fall, wenn dadurch eine Leistungsverzögerung eintritt.
4.
Die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven ist berechtigt, ihre Lieferverpflichtungen in Teillieferungen und Teilleistungen zu erfüllen, soweit für den Kunden zumutbar; der Kunde ist auch in diesem Fall zur Annahme verpflichtet. Teillieferungen und Teilleistungen bedürfen jedoch der vorangestellten Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
5.
Wir arbeiten auf im Rahmen der Beauftragung durch gewerbliche Kunden auf Grundlage der ADSp (allgemeine deutsche Spediteursbedingungen) in der aktuell gültigen Fassung.
IV. Eigentumsvorbehalt
1.
Gelieferte oder übergebene Waren/Produkte/Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung der vollständigen Vergütung im Eigentum der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten; er ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Kunden gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes auf die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven abgetreten.
4.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorbehalten und tritt dieses Vorbehaltseigentum auf die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH bereits jetzt ab.
5.
Be-/verarbeitet die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH ihr nicht gehörende Gegenstände ihres Kunden oder Dritten, so erwirbt sie an der neuen, von ihr bearbeiteten Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns bearbeiteten Sache zu dem Wert unserer Leistung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Wert der von ihm beigestellten Materialien auf erstes Anfordern zu benennen und die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
6.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile anderer Sachen oder in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung der anderen Sache oder des Grundstückes entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände an die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven ab.
7.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. Gleiches gilt bei Bearbeitung von beigestellten oder zugelieferten Gegenständen des Kunden.
V. Zahlungsbedingungen / Preise
1.
Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort ohne Abzug, wenn nicht bei Vertragsschluss schriftlich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es in allen Fällen auf den Geldeingang bei uns an. Preisanpassungen bedürfen der Schriftform und müssen sowohl von Auftraggeber als auch Auftragnehmer entsprechend akzeptiert und gegengezeichnet werden.
2.
Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, wird unsere gesamte Forderung gegen den Auftraggeber aus allen Geschäften mit uns sofort fällig.
3.
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich netto, also zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, zzgl. Frachtkosten, wenn nicht anders angegeben. Frachtkosten werden schriftlich in Form eines Angebotes vor Vertragsabschluss oder bei einer späteren Anpassung des Vertrages schriftlich vereinbart.
4. Hinweis nach § 140 SGB IX
Die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte nach § 219 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
VI. Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung / Abtretung
1.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte aus dem selben Vertragsverhältnis, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
2.
Eine Abtretung von Forderungen gegen die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen; Forderungen gegen uns dürfen nicht verpfändet werden.
VII. Gewährleistung
1.
Angaben oder Leistungsbeschreibungen beinhalten in keinem Fall die Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn nicht eine solche ausdrücklich vereinbart wird.
2.
Für den Auftraggeber gilt § 377 HGB bei Kauf- und Werklieferungsverträgen hinsichtlich des Ausschlusses des Gewährleistungsanspruches; erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Gefahr-übergang schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung durch den Auftraggeber anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln leistet die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH zunächst nach Absprache einer Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven ist jedoch berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder unzumutbar ist.
3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.
Macht der Kunde uns gegenüber Gewährleistungsansprüche zu Unrecht geltend, ist der Kunde verpflichtet, die uns entstehenden Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.
5.
Für die Gewährleistungsfrist gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Verbraucher und ist der Liefergegenstand eine gebrauchte Sache, beträgt die Gewährleistungsfrist nur ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer, wird die Gewährleistung für den Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr verkürzt und bei Verkauf gebrauchter Sachen gemäß Haftungsausschluss nach §444 BGB ausgeschlossen. Die Frist beginnt jeweils mit der Ablieferung oder Übergabe des Produktes. Ist die Leistung der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
6.
Bei Gewährleistungsfällen steht das Wahlrecht zwischen verschiedenen Arten der Nacherfüllung dem gewerblichen Auftraggeber gegenüber stets der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH zu. Sollte die Nacherfüllung der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven fehlschlagen, sie dem Kunden unzumutbar sein, von der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigen Gründen ernsthaft und endgültig verweigert werden, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung des § VIII Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Ein Rücktrittsrecht bei nur geringfügiger Mangelhaftigkeit steht dem Kunden jedoch nicht zu.
Weitergehende Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie durch die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven bleiben unberührt.
VIII. Haftungsbeschränkungen
Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung, Übergabe und Zahlung ist der jeweilige leistungserfüllende Ort/Niederlassung der Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus den Vertragsverhältnissen mit dem Besteller mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl das Amtsgericht in Bremervörde oder entsprechend gesetzlicher Bestimmungen das Landgericht in Stade, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
X. Streitschlichtungsverfahren
Im Falle von Verträgen mit Verbrauchern erklärt die Lebenshilfe Bremervörde/Zeven gGmbH die Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren nach VSBG.
XI. Schlussbestimmungen
Für alle unsere Vertragsverhältnisse gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes das deutsche Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder eine regelungsbedürftige Lücke auftreten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt; die unwirksame Regelung oder Lücke wird durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Interessen und dem Gewollten der jeweiligen beteiligten Parteien am weitestgehenden entspricht.
Stand: 21.01.2021
Lebenshilfe
für Menschen mit Behinderungen
Bremervörde/Zeven gemeinnützige GmbH
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Industriestraße 2
27432 Bremervörde
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